§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Architekten- und Ingenieurverein Aschaffenburg e.V.
Er soll in das Vereinregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Name mit dem Zusatz "e.V." geführt. Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben, Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist:
1. Architekten, Ingenieure sowie andere an der Baukunst und Bautechnik interessierte Personen auf dem Gebiet des Bauwesens zusammenzuführen,
2. die unabhängige Forschung und Entwicklung sowie bauwissenschaftliche, baukünstlerische, bauhistorische und bautechnische Arbeiten zu fördern,
3. die Förderung der allgemeinen als auch der beruflichen Bildung, insbesondere von Schülern und Studierenden sowie des kulturellen Austausches,
4. Stellungnahmen gegenüber den Gemeinden, Städten und Landkreisen in der Region zu Fragen der Baukultur,
5. die Information der am Thema Baukultur beteiligten Gruppen und Institutionen,
6. die Information der Medien und der Öffentlichkeit über Arbeitsfelder von Architekten und Ingenieuren,
7. die Pflege des wissenschaftlichen und kulturellen Arbeits- und Erfahrungsaustausches durch regionale Vernetzung der Bauschaffenden und
8. die Erhöhung der Kompetenz und Akzeptanz der Bevölkerung im Umgang mit der gebauten Umwelt.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden wer Interesse am Baugeschehen bekundet. Ausschließlich natürliche Personen können eine Mitgliedschaft begründen.
(2) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf Antrag in Schrift- oder Textform an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der gesamte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Mitglieder leisten einen Beitrag entsprechend der jeweiligen Beitragsordnung.
(4) Alle Mitteilungen an die Mitglieder, die der Schrift- oder Textform bedürfen, werden an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift übermittelt.
§ 4 Ende einer Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende desjenigen Jahres wirksam, in dem er erklärt wird.
(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins verst&ouuml;t oder durch sein Verhalten den Verein oder dessen Ansehen vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt. Dem Ausschlussverfahren muss eine mündliche oder schriftliche Abmahnung durch den Vorstand vorausgehen. Ferner ist ein Ausschluss zulässig, wenn das Mitglied seinen Beitrag in Höhe von insgesamt zwei Jahresbeiträgen nicht geleistet hat.
(4) Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Der Vorstand informiert das Mitglied schriftlich bevor er den Vorschlag der Mitgliederversammlung unterbreitet. Das auszuschließende Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung die Möglichkeit, mündlich zum Ausschlussverfahren Stellung zu nehmen.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist vom Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung in Schrift- oder Textform vier Wochen vor dem Termin einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies fordert.
(2) Beschlussvorlagen, die eine Satzungsänderung betreffen, werden in der Einladung im Wortlaut mitgeteilt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Entgegennahme und Genehmigung eines Geschäfts- und Kassenberichts
- die Entlastung des Vorstands
- die Wahl des Vorstands
- die Wahl der Rechnungsprüfer (zwei)
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (geregelt in der Beitragsordnung).
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
(3) Der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet die Sitzung.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Schriftführer und Versammlungsleiter unterzeichnet. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn binnen Monatsfrist nach Versendung des Protokolls kein Widerspruch in Schrift- oder Textform seitens der Mitglieder beim Vorstand eingegangen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Es können bis zu zwei Beisitzer gewählt werden.
(2) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister verwaltet die Vereinsgelder und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
(3) Vorstand ist im Sinne § 26 BGB der Vorsitzende und die Stellvertreter.
(4) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden gilt, dass ein Stellvertreter nur in Abstimmung mit dem anderen Stellvertreter Entscheidungen herbeiführen darf.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte.
(6) Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf seiner Wahlzeit führt er die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
(7) Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Beirat
Der Vorstand kann zu besonderen Aufgaben einen Beirat berufen.
§ 10 Finanzen
(1) Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Auslagen des Vorstandes oder einzelner Vereinsmitglieder können gegen entsprechenden Beleg durch den Verein erstattet werden.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Architekten und Ingenieurverein DAI, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder Vermögen.
§ 11 Satzungsänderungen, Auflösung
(1) Zur Änderung der Satzung bedarf es eines Beschlusses von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder bei schriftlicher Willenserklärung.
(3) Wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins bestimmt, setzen die Organe ihre Arbeit fort, bis die Auflösung vollzogen ist.